Bartmeise

Statuten

Statuten

Verein für Naturschutz Zurzach

STATUTEN.

 

Art.1: Name

Unter dem Namen Verein für Naturschutz Zurzach besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Zurzach.

 

Art. 2: Zweck

Der Verein pflegt und fördert den Vogel-, Natur-, Umwelt- sowie den Landschaftsschutz.

Das Haupttätigkeitsgebiet ist der Gemeindebann von Zurzach.

Der VFNZ setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Vielfalt ein. Er ist bestrebt, die Eigenart unserer Gemeinde mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt für kommende Generationen zu sichern. Besonders schützt der VFNZ bedrohte Arten durch Erhaltung, Wiederherstellung, Neuschaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen. Er informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und ]ugendarbeit. Der VFNZ stärkt den Zusammenhalt unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Geselligkeit. Er erhält den Kontakt mit den Behörden und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite. Der VFNZ kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz).

 

Art. 3: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und Familienmitgliedern.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Als Familienmitglieder gelten die im gleichen Haushalt lebenden Eltern mit ihren Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

 


 

Art. 4: Austritt und Ausschluss

Austretende Mitglieder haben sich schriftlich abzumelden und schulden den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.

Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Weise zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 5: Verbandszugehörigkeit

Der VFNZ ist ein selbständiger Verein und als Sektion des Verbandes der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine, VANV, auch Mitglied des SVS (Schweizer Vogelschutz).

Unser Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.

 

Art. 6: Organe

Organe sind:

 

  • die Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Revisoren

 

Art. 7: Generalversammlung (GV)

Die ordentliche GV findet alljährlich statt.

Ausserordentliche GV können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

Die Einladung zur GV muss mindestens 10 Tag vor der Veranstaltung den Mitgliedern zugestellt werden oder im Bezirksanzeiger veröffentlicht werden.

Der Vorstand hat das Recht, über Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV, die nicht 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, erst an der nächsten GV befinden zu lassen.

 

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV

b) Abnahme des Jahresberichts

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Wahl des Vorstands und der Mitglieder

e) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

f) Genehmigung des Jahresprogramms

g) Festsetzung des Jahresbeitrags

h) Kompetenzsumme des Vorstandes im Einzelfall

i) Statutenrevisionen

k) Verschiedenes

Die unter lit. a, b, c, f, g und h aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen GV zu behandeln.

 

Art. 8: Stimmrecht

Jedes anwesende Mitglied hat an der GV eine Stimme. Die Vertretung ist nicht möglich.

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident den Stichentscheid.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

 

Art. 9: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Präsident/die Präsidentin wird durch die GV bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Art der Zeichenberechtigung.

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist.

Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen.

In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.

Art. 10: Revisoren

Die GV wählt einen oder mehrere Revisoren auf zwei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Revisoren sind wiederwählbar.

 

Art. 11: Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den freiwilligen Zuwendungen, Subventionen von Bund, Kanton, Gemeinden und Verbänden und Bankzinsen, Entschädigungen für Dienstleistungen und Ausleihen von Gerätschaften sowie sonstigen Einnahmen.

Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.

Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.

 

Art.12: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.


 

Art. 13: Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer erforderlich.

 

Art. 14: Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer notwendig. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung bekanntzugeben.

Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Zurzach zur Aufbewahrung und Verwaltung gegeben. Kommt es innerhalb von 20 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen dem VANV zur Verwendung in der Region Zurzach auszuliefern.

 

Art. 15: Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 3. April 1997 genehmigt. Sie treten nach Beschlussfassung sofort in Kraft.

 

Zurzach, 3. April 1997